News: Garantie ist geil!

Selbst in seinen verworrensten Träumen hätte sich unser Leser Markus Weinberger wohl nicht vorzustellen gewagt, welche Folgen ein vergleichsweise harmloser Defekt seines PS3-Laufwerks nach sich ziehen sollte. Eines schönen Tages und fünf Monate nach dem Kauf von Sonys NextGeneration-Konsole, gab der heißgeliebte Blu-Ray-Player des Diplomjuristen, Rechtsreferendars und nicht zuletzt leidenschaftlichen Gamers nämlich den Geist auf. Schnell die Rechnung geschnappt, ab zum Händler und umgetauscht das Ding? Pustekuchen!

Der Mitarbeiter des Nürnberger Saturn-Markts staunte vermutlich nicht schlecht, als sich Markus Weinberger - im Wissen um sein Recht auf eine Umtausch-Konsole - nicht mit der Reparatur seines defekten Geräts zufrieden gab, sondern auf eine neue PlayStation 3 bestand. Als man sich weigerte diesen Rechtsanspruch zu leisten, verlies Markus Weinberger die Filiale der bekannten Elektrofachhandelskette, nicht jedoch ohne eine Fünftages-Frist zum Nachkommen seiner Forderung auszusprechen.

Völlig überraschend und unerwartet schaltete Saturn die eigene Anwaltsabteilung ein. Zwar erstaunt darüber, dass ein Händler einer solchen Größenordnung derart viel Zeit und Aufwand in einen augenscheinlich alltäglich auftretenden Garantiefall investiert, trat Weinberger nach Ablauf der Frist von seinem Kaufvertrag zurück und verlangte folgerichtig die Rückerstattung des Verkaufspreises. Diesen erhielt Weinberger erst, nachdem er selbst einen Anwalt einschaltete und dieser ein Schreiben inklusive Klagedrohung formulierte.

Vermutlich erbost darüber, dass ebenfalls das Aufkommen für die entstandenen Anwaltskosten auf Seiten von Herrn Weinberger erfolgreich eingefordert wurde (ein rechtlich völlig legitimer Schritt), setzte die Geschäftsführung des Nürnberger Saturns ihrer zu diesem Zeitpunkt ohnehin bereits völlig dilettantischen Vorgehensweise die Krone auf, und sprach ein Hausverbot gegenüber dem wohl ziemlich fassungslosen Weinberger aus. Eine sonderbare Maßnahme, die nicht nur lächerlich klingt, sondern abermals jeder rechtlichen Grundlage entbehrte, wie sich bald herausstellen sollte:

„Zwar ist der Hausrechtsinhaber grundsätzlich befugt, Dritten auch ohne einen berechtigten Grund ein Hausverbot zu erteilen. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Hausrechtsinhaber sein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet. Er bleibt auch in diesen Fällen weiterhin berechtigt, Kunden, die den Betriebsablauf stören, die Zugangsbefugnis zu verweigern: er kann jedoch nicht ohne berechtigten Grund Kunden ausschließen[…]“ (Auszug aus der Erwiderung Weinbergers Anwälte zum ausgesprochenen Hausverbot)

Abermals mittels einer Klagedrohung erwirkten die Anwälte von Herrn Weinberger blitzartig die Aufhebung des Hausverbots, ganz unabhängig davon, ob Weinberger als bis dahin über viele Jahre hinweg zufriedener Kunde jemals wieder einen Schritt in den Nürnberger Saturn-Markt wagen wird. Seine neue PlayStation 3 hat er sich nach eigenen Angaben jedenfalls in einem anderen Geschäft zugelegt.
Sollte der Händler eures Vertrauens in einem vergleichbaren Fall mal ähnlich aufmucken, empfehlen wir euch den Besuch der Website Gamer-Recht. Die eigens von Markus Weinberger ins Leben gerufene Homepage, gibt allerlei nützliche Tipps und Hinweise, wie ihr euer Verbraucherrecht gezielt in Anspruch nehmen könnt, was ihr in jedem Fall tun solltet. So viel steht jedenfalls fest!
24.06.2008 : Michael Keultjes